Mitgliedschaft

VfB Weilerbach Beitrittserklärung 2020
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Satzung VfB Weilerbach

 

 

§1

Name und Sitz des Vereins

 

1.         Der unter dem Namen “Verein für Ballspiele Weilerbach (VfB) gebildete Verein hat seinen Sitz in Weilerbach.

 

2.         Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt daher den Zusatz e.V.

 

3.         Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

 

§2

Zweck des Vereins

 

1.         Der Verein ist eine Gemeinschaft zur Pflege von Ballspielen in der Halle.

 

2.         Der Verein widmet sich in erster Linie dem Breiten- und Freizeitsport.

 

3.         Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßig abgehaltene Übungsstunden sowie der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.

 

§3

Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz und des Pfälzer Turnerbundes sowie der zuständigen Fachverbände, soweit dies notwendig ist.

Er erkennt deren Satzungen in allen Punkten an.

 

§4

Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

2.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.         Das Vermögen des Vereins, sowie seine gesamten Einnahmen sind für den Vereinszweck zu verwenden.

 

4.         Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5.         Die Mitglieder haben bei Austritt oder Ausschluss sowie bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung oder auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

 

6.         Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

7.         Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt.

 

8.         Notwendige Auslagen können erstattet werden.

 

9.         Satzungsändernde Beschlüsse, die den Zweck des Vereins betreffen, sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins, sind dem zuständigen Finanzamt bekanntzugeben.

 

§5

Mitgliedschaft

 

1.         Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:

a.         ordentlichen Mitgliedern (ab vollendetem 18. Lebensjahr)

b.         Ehrenmitgliedern

c.         Jugendlichen Mitgliedern (14-18 Jahre)

d.         Kindern unter 14 Jahren

 

2.         Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

3.         Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen muß der gesetzliche Vertreter mitunterschreiben.

 

4.         Der Vorstand beschließt über die Aufnahme.

 

5.         Eine Ablehnung bedarf einer Begründung.

 

6.         Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb von vier Wochen, von der Zustellung an gerechnet, Einspruch eingelegt werden.

 

7.         Über den Einspruch entscheidet der Vermittlungsausschuss. Seine Entscheidung ist endgültig. Eine Begründung ist auch hier erforderlich.

 

 

8.         Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

9.         Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zu erklären.

 

10.       Beiträge, die über den Zeitpunkt der Mitgliedschaft hinaus bezahlt sind, werden nicht zurückerstattet.

 

11.       Personen, die sich um den Verein oder allgemein um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können gemäß der Vereinsehrenordnung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, auch ohne Aufnahmeverfahren. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

§6

Ausschluss

 

1.         Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a.         wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäße r Forderungen.

b.         wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als sechs Monaten, trotz einer schriftlichen Mahnung mit der Drohung des Vereinsausschlusses.

c.         wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

d.         wegen grob unsportlichen Verhaltens.

e.         wegen unehrenhafter Handlungen.

 

2.         Der Bescheid wird nach 14 Tagen rechtskräftig, wenn nicht innerhalb dieser Frist Berufung beim Schlichtungsausschuss eingelegt wird. Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist endgültig.

 

3.         Die Bescheide von Vorstand und Schlichtungsausschuss sind mit Begründung zu versehen und dem Ausgeschlossenen unter “Einschreiben“ zu übersenden.

 

§7

Weitere disziplinare Maßnahmen gegenüber Mitgliedern

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können vom Vorstand nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitgliedes folgende Maßnahmen verhängt werden:

a.         Verweis

b.         zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb des Vereins

 

§8

Beiträge und Gebühren

 

1.         Mit dem Eintritt in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten, der vom Vorstand festgesetzt wird.

 

2.         Alle Mitglieder haben an den Verein einen laufenden Jahresbeitrag zu zahlen. Höhe und Fälligkeit desselben bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

3.         Die Beiträge sind von den Mitgliedern auf das Konto des Vereins zu überweisen oder einzuzahlen. Bei laufenden Beiträgen ist zur Vereinfachung die Form der Bankeinzugsermächtigung zu wählen.

 

4.         Müssen Beiträge eingehoben werden, ist eine besondere Erhebungsgebühr zu entrichten, die ebenfalls vom Vorstand festgesetzt wird.

 

§9

Stimmrecht

 

1.         Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

 

2.         Bei der Wahl des Ressortleiters “Jugendarbeit“ steht das Stimmrecht nur den Kindern und Jugendlichen von 10-18 Jahren zu.

 

3.         In der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Beitritt eines Minderjährigen liegt die allgemeine Einwilligung zur selbständigen Ausübung des Stimmrechts durch den Minderjährigen im Rahmen dieser Satzung. Der gesetzliche Vertreter selbst ist von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.

 

§ 10

Vereinsjahr

 

Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 11

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

a.         die Mitgliederversammlung

b.         der Vorstand

c.         der Schlichtungsausschuss

d.         Ausschüsse der Sportabteilungen

e.         die Rechnungsprüfer

 

§ 12

Mitgliederversammlung

 

1.         Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2.         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.

 

3.         Zwischen dem Tag der Bekanntmachung und dem Tag der Versammlung muß eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen.

 

4.         Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Zeit vom 31. Januar bis zum 30. April statt.

 

5.         Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.

 

6.         Der Vorstand ist zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens der zehnte Teil der voll stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand schriftlich darum anträgt.

 

7.         Folgende Angelegenheiten gehören ausschließlich zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung:

a.         Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

b.         Entlastung des Vorstandes

c.         Genehmigung des Haushaltsplanes

d.         Wahl des Vorstandes

e.         Wahl des Schlichtungsausschusses

f.         Wahl der Rechnungsprüfer

g.         Bestätigung des Jugendleiters

h.         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

i.          Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

8.         Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit Gesetze oder die Satzung nichts anderes vorsehen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mit einbezogen.

 

9.         Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 

10.       Anträge können zur Behandlung auf der Mitgliederversammlung gestellt werden vom:

a.         Vorstand

b.         von den Abteilungen

c.         von jedem voll stimmberechtigten Mitglied

 

11.       Über Angelegenheiten, die nicht in der bekanntgegebenen Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dies vier Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt wurde. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit bejaht wird; Anträge auf Satzungsänderung können nur dann als Dringlichkeitssache behandelt werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen wird.

 

12.       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

 

13.       Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

14.       Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern durch Aushang bekanntzugeben und können bei den Abteilungen gegen eine Gebühr bezogen werden.

 

§ 13

Der Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht aus:

a.         dem 1. Vorsitzenden

b.         dem 2. Vorsitzenden

c.         den Leitern der Ressorts

-           Jugendarbeit

-           Sport

-           Finanzen

-           Öffentlichkeitsarbeit

-           Verwaltung

- Vergnügen

d.         den Abteilungsleitern

 

2.         Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

 

3.         Der Ressortleiter für Jugendarbeit wird von den jugendlichen Mitgliedern (Jugendversammlung) gewählt, die vom Vorstand vor der Mitgliederversammlung einzuberufen ist. § 12, Abs 2 und § 12, Abs 7 gilt entsprechend. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

4.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. (Näheres regelt die Geschäftsordnung für das Innenverhältnis).

 

5.         Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat, außer den durch die Satzung vorgeschriebenen Tätigkeiten, besonders folgende Aufgaben:

a.         Vorbereitung der Mitgliederversammlung

b.         Durchführung ihrer Beschlüsse

c.         Aufstellung eines Haushaltsplanes

d.         Bestimmung der Delegierten zu den Gremien des Sportbundes, des Turnerbundes und der Fachverbände, auf Vorschlag der betreffenden Abteilung.

e.         Bestimmung der Mitglieder zu Ressortausschüssen auf Vorschlag der Ressortleiter.

f.         Bewilligung von Ausgaben, soweit dies nicht in die Zuständigkeit der Ressortausschüsse  fällt.

g.         Erlass von Ordnungen

h.         Verleihung von Auszeichnungen (~ 5, Abs 11 bleibt unberührt).

 

6.         Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.

Der Vorstand muß einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert, oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung aller Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Ein Verstoß gegen Form und Frist der Einladung berührt die Gültigkeit eines Beschlusses nicht.

 

7.         Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

8.         Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen werden nicht mit einbezogen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

9.         Es muß schriftlich abgestimmt werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies wünscht.

 

10.       Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das mit der Einladung zur nächsten Sitzung an jedes Vorstandsmitglied zu verschicken ist. Nach der Genehmigung des Protokolls unterzeichnet der 1. Vorsitzende.

 

11.       Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, nimmt der Schlichtungsausschuss eine Ergänzungswahl vor. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so ist eine Ergänzungswahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese Wahlen erfolgen für die restliche Amtszeit des Ausscheidenden.

 

§ 14

Schlichtungsausschuss

 

1.         Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes dürfen ihm nicht angehören. Der Schlichtungsausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

2.         Der Schlichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Für Beschlüsse gilt § 13 Abs, 7,8,9 entsprechend.

 

3.         Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Schlichtungsausschuss ein Mitglied dazu.

 

4.         Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für:

a.         Ausgleich von Streitigkeiten unter Mitgliedern des Vereins

b.         Ausgleich von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Verein

c.         Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstandes, in denen Strafmaßnahmen gegen Mitglieder verhängt werden.

d.         Vornahme von Ergänzungswahlen

 

§15

Rechnungsprüfer

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr, gegebenenfalls auch öfter, durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern geprüft. Die Prüfer erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

 

§ 16

Auflösung des Vereins

 

1.         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins‘ stehen.

 

2.         Der Beschluss auf Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller voll stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Die Zustimmung nichterschienener Mitglieder kann innerhalb eines Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

3.         Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Ortsgemeinde Weilerbach übergeben. Die Gemeinde ist berechtigt und verpflichtet, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 

Ergänzung: Datenschutz im Verein

 

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU - Datenschutz - Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

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